Gesundheits- und Jugendschutzkonzept des Vereins Cannabis Social Clubs KiWie Oldenburg e.V.
1. Zielsetzung
Unser Cannabis Social Club wird, gemäß § 23 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen und unsere Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anhalten. Dieses Konzept legt die Maßnahmen dar, um einen verantwortungsvollen und sicheren Umgang mit Cannabis zu fördern und gesundheitliche Risiken zu minimieren, insbesondere den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. Die in diesem Konzept beschriebenen Maßnahmen sind als Vorgaben zu verstehen, die bei Erteilung der Erlaubnis unverzüglich umgesetzt werden.
2. Rechtliche Grundlagen
Dieses Konzept basiert auf den Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), insbesondere:
§ 5 (Konsumverbot)
§ 6 (Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot)
§ 7 (Frühintervention)
§ 12 (Versagung der Erlaubnis)
§ 13 (Inhalt der Erlaubnis)
§ 15 (Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis)
§ 16 (Mitgliedschaft)
§ 17 (Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis)
§ 18 (Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen)
§ 19 (Kontrollierte Weitergabe von Cannabis)
§ 21 (Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial)
§ 22 (Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial)
§ 23 (Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen)
§ 26 (Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen)
3. Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
3.1 Sichtschutz (§ 23 Abs. 3 KCanG)
Unsere Anbauflächen innerhalb des befriedeten Besitztums sind gegen Einsicht von außen geschützt. Dies wird durch folgende Maßnahmen sichergestellt:
- Anbringung von lichtundurchlässigen Sichtschutzfolien an allen Fenstern und Glastüren
- Installation von Innenverkleidungen aus blickdichtem Material
- Anbringung von Jalousien oder Rollläden
- Unsere ggf. außerhalb von Innenräumen genutzte Anbauflächen und Gewächshäuser sind durch folgende Maßnahmen vor Einsicht geschützt:
- Errichtung einer hohen Umzäunung um alle außerhalb von Innenräumen genutzten Flächen
- Installation von blickdichtem Sichtschutzmaterial an der Umzäunung oder der Verwendung eine Blickdichten Zauns
- Mögliche Anpflanzung einer dichten, immergrünen Hecke entlang der Umzäunung als natürlicher Sichtschutz
3.2 Zugriffsschutz (§ 22 Abs. 1 KCanG)
Die Innenräume des befriedeten Besitztums sind durch folgende Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff von außen geschützt:
- Verwendung robuster und gut gesicherter Fenster und Türen
- Verwendung von Sicherheitsschlössern an allen Außentüren
- Weitere mögliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit gegen unbefugten Zugriff:
- Installation einer Alarmanlage
- Anbringung von Sicherheitskameras an allen Eingängen und kritischen Bereichen
- Installation eines elektronischen Zugangskontrollsystems mit personalisierter Chipkarte fürMitglieder z.B. RFID
Unsere möglichen Anbauflächen und Gewächshäuser, die sich außerhalb von Innenräumenbefinden, sind durch folgende Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff gesichert:
- Errichtung einer hohen Umzäunung um alle außerhalb von Innenräumen genutzten Flächen
- Verwendung von abschließbaren Toren an allen Zugangspunkten
- Regelmäßige Kontrollen und Wartung der Zaunanlage
- Beleuchtung des Außenbereichs geschaltet mit Bewegungssensoren
- Unsere möglichen Anbauflächen und Gewächshäuser, die sich außerhalb von Innenräumen befinden, können durch folgende weitere mögliche Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff gesichert werden:
- Installation von Übersteigschutz auf der Zaunoberkante
- Anbringung von Sicherheitskameras entlang der Umzäunung
3.3 Sichere Aufbewahrung von Cannabis und Samen (§ 22 Abs. 1 KCanG)
Zur Gewährleistung der sicheren Aufbewahrung von Cannabis und zum Schutz vor unbefugtem Zugriff werden folgende Maßnahmen ergriffen:
- Lagerung des Cannabis und den Samen in einem speziell dafür vorgesehenen, separaten Raum
- Sicherung des Lagerraums durch eine robuste, sichere Tür
- Ausstattung der Tür mit einem Sicherheitsschloss
- Beschränkung des Zugangs ausschließlich auf vom Vorstand autorisierte Mitglieder
- Implementierung eines digitalen Inventarsystems zur präzisen Kontrolle und Dokumentation der gelagerten Mengen
- Regelmäßige Inventuren zur Überprüfung der Bestände
- Protokollierung jedes Zugangs zum Lagerraum mit Datum, Uhrzeit und Namen der zugangsberechtigten Person
4. Jugendschutz und Präventionsmaßnahmen
4.1 Mitgliedschaftsvoraussetzungen (§ 16 KCanG)
Als Mitglied werden nur Personen aufgenommen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Aufnahme ist das Alter durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
4.2 Strikte Zugangskontrolle (§ 23 Abs. 1 KCanG)
- Der Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung ist für Personen unter 21 Jahren ausnahmslos untersagt.
- Bei jedem Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung und bei der Abgabe von Cannabis erfolgt eine Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
- Einrichtung einer Schleuse am Eingang, die nur nach erfolgreicher Alterskontrolle und Nachweis der Mitgliedschaft passiert werden kann
- Die Weitergabe von Cannabis erfolgt ausschließlich an Mitglieder und nur innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung.
- Einführung eines digitalen Mitgliederverwaltungssystems mit Foto-ID
4.3 Anonymes Meldesystem (§ 23 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 KCanG)
Zur Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis und zur Stärkung des Jugendschutzes richtet unsere Anbauvereinigung ein anonymes Meldesystem ein:
- Einrichtung einer verschlüsselten Online-Plattform und eines vertraulichen Briefkastens für anonyme Meldungen
- Möglichkeit zur Meldung von Verstößen gegen dieses Konzept, das KCanG oder andere relevante Vorschriften
- Besonderer Fokus auf Meldungen bezüglich:
- Unerlaubter Abgabe von Cannabis an Nichtmitglieder (§ 19 Abs. 4 KCanG)
- Jeglicher Abgabe oder Weitergabe an Kinder und Jugendliche (§ 23 Abs. 1 KCanG)
- Verdachtsfälle auf Gefährdung des Kindeswohls (§ 7 KCanG)
- Regelmäßige Überprüfung und Bearbeitung der eingegangenen Meldungen durch den Präventionsbeauftragten und den Vorstand
- Garantie der Anonymität der meldenden Person
- Verpflichtung zur umgehenden Einleitung angemessener Maßnahmen bei bestätigten Verstößen
4.4 Äußere Gestaltung (§ 23 Abs. 2 KCanG)
Unser befriedetes Besitztum wird nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder auffällige gestalterische Elemente erkennbar gemacht.
Am Eingangsbereich befindet sich lediglich eine sachliche Angabe des Vereinsnamens.- Am Eingang zum befriedeten Besitztum ist der Zutrittsausschluss für Personen unter 21 Jahren deutlich sichtbar anzubringen.
4.5 Standortwahl (§ 12 Abs. 1 KCanG)
Bei der Auswahl der Standorte für die befriedeten Besitztümer der Anbauvereinigung wurde sichergestellt, dass ein Mindestabstand von 200 Metern zu Jugendeinrichtungen, Sportstätten, Schulen und Spielplätzen eingehalten wird.
4.6 Konsumverbot im befriedeten Besitztum (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG)
Der Konsum von Cannabis ist in öffentlich zugänglichen Bereichen innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung sowie in dessen Sichtweite verboten.
Dieses Verbot wird durch deutlich sichtbare Hinweise im befriedeten Besitztum kommuniziert. – Bei Verstößen gegen dieses Verbot werden die betreffenden Personen umgehend des Geländes verwiesen und weitere Maßnahmen gemäß Punkt 10 dieses Konzepts eingeleitet.
4.7 Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 7 KCanG)
Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum von Mitgliedern ergreift die Anbauvereinigung umgehend folgende Maßnahmen:
- Sofortige Meldung an das zuständige Jugendamt unter Angabe aller relevanten Informationen.
- Dokumentation des Vorfalls und der ergriffenen Maßnahmen.
- Einleitung weiterer Schritte gemäß Punkt 10 dieses Konzepts, einschließlich möglicher Konsequenzen für die Mitgliedschaft oder die Zusammenarbeit.
- Alle Mitarbeiter und Vorstandsmitglieder werden regelmäßig geschult, um Anzeichen einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu erkennen und angemessen zu reagieren.
- Die Anbauvereinigung arbeitet eng mit lokalen Jugendschutzorganisationen zusammen, um präventive Maßnahmen zu verstärken und im Bedarfsfall schnell und effektiv handeln zu können.
4.8 Einhaltung des Werbe- und Sponsoringverbots (§ 6 KCanG)
Verbot jeglicher Darstellung oder Erwähnung der Anbauvereinigung in einem werbenden Kontext – Zur Sicherstellung der Einhaltung des allgemeinen Werbe- und Sponsoringverbots für Cannabis und Anbauvereinigungen ergreifen wir folgende Maßnahmen:
- Monatliche Kontrolle aller offiziellen Kommunikationskanäle der Anbauvereinigung (Website, E-Mail-Signaturen, Printmaterialien) durch den Vorstand
- Vierteljährliche Überprüfung der persönlichen Social-Media-Profile von Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern
- Verpflichtung aller Mitglieder, beobachtete Verstöße umgehend dem Vorstand zu melden
- Bei Verstößen erfolgt eine sofortige Aufforderung zur Löschung der betreffenden Inhalte
- Bei mehrfachen oder schweren Verstößen von Mitgliedern oder Mitarbeitern kommt Punkt 10 zum tragen
5. Gesundheitsschutz und Konsumregelungen
5.1 Aufklärung und Information (§ 21 Abs. 3 KCanG)
In der Abgabestelle und bei der Weitergabe von Cannabis stellen wir folgende Informationen zur Verfügung:
- Informationen zur Wirkung, Dosierung, risikoreduziertem Konsum, Suchtprävention und Gefahren bei Cannabiskonsum im Straßenverkehr
- Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen
- Empfehlung Cannabisblüten ausschließlich durch Verdampfen oder Inhalation mittels zugelassener Geräte zu konsumieren
5.2 Spezifische Hinweise (§ 21 Abs. 3 KCanG)
Wir weisen insbesondere hin auf:
- Mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei Konsum unter 25 Jahren
- Notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz
- Nichtkonsum in Schwangerschaft und Stillzeit
- Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum
- Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit
- Maßnahmen bei Überdosierung und unerwünschten Nebenwirkungen
5.3 Neutrale Verpackung und Produktinformationen (§ 21 Abs. 2 KCanG)
Cannabis wird nur in neutraler Verpackung weitergegeben. Bei der Weitergabe händigen wir einen Informationszettel mit folgenden Angaben aus:
- Gewicht in Gramm
- Erntedatum
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Sorte
- Durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent
- Durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent
- Zusätzlich zu den oben genannten Angaben enthält der Informationszettel folgenden Hinweis:
„Die Weitergabe von Cannabis an andere Mitglieder, Nichtmitglieder, Kinder, Jugendliche oder sonstige Personen ist streng verboten und strafbar.“
5.4 Mengenbegrenzung (§ 19 Abs. 3 KCanG)
An Mitglieder ab 21 Jahren: max. 25g/Tag, max. 50g/Monat
5.5 Reinheitsgebot und Verbot von Zusätzen (§ 21 Abs. 1 KCanG)
Unsere Anbauvereinigung wird Cannabis ausschließlich in reiner (Cannabis oder Haschisch), unvermischter Form weitergeben
Es ist strengstens untersagt, Cannabis mit anderen Substanzen zu mischen oder zu vermengen. Dies gilt insbesondere für:
- Tabak und Nikotinprodukte
- Lebensmittel jeglicher Art
- Futtermittel
- Alkohol
- Jegliche sonstigen Zusätze oder Beimengungen
- Auch die separate Weitergabe der oben genannten Substanzen ist in unseren Räumlichkeiten nicht gestattet.
5.6 Verbot von Alkohol und anderen Rauschmitteln (§ 21 Abs. 1 KCanG)
Der Konsum oder die Mitnahme von Alkohol oder anderen Rauschmitteln ist in den Räumlichkeiten der Anbauvereinigung strengstens untersagt.
Dieses Verbot wird durch deutlich sichtbare Hinweise in allen Räumlichkeiten der Anbauvereinigung kommuniziert.
Die Anbauvereinigung rät ausdrücklich vom Mischkonsum ab und klärt ihre Mitglieder aktiv über die gesundheitlichen Risiken und möglichen Folgen auf.
Bei Verstößen gegen dieses Verbot werden die betreffenden Personen umgehend des Geländes verwiesen und weitere Maßnahmen gemäß Punkt 10 dieses Konzepts eingeleitet.
6. Suchtprävention
6.1 Präventionsbeauftragter (§ 23 Abs. 4 KCanG)
Wir haben Christian Harms als Präventionsbeauftragten ernannt.
Wir haben Fabian Blachnik (Stellv. Vorstandsvorsitzender) als Stellvertreter ernannt.-Christian Harms und Fabian Blachnik verfügen über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse, nachgewiesen durch eine Bescheinigung.
Der Präventionsbeauftragte und sein Stellvertreter stehen Mitgliedern für Fragen zur Suchtprävention persönlich und telefonisch zur Verfügung.
Bei Nichterreichbarkeit oder Abwesenheit des Präventionsbeauftragten oder dessen Stellvertreter kann dieser durch ein Mitglied des Vorstands vertreten werden, um die kontinuierliche Verfügbarkeit eines Ansprechpartners für Präventionsfragen sicherzustellen.
Fortbildung des Präventionsbeauftragten:
- Jährliches auffrischen der Präventionskenntnisse unseres Präventionsbeauftragten durch die Suchtberatungsstelle zu Themen wie:
- Aktuelle Entwicklungen in der Suchtprävention
- Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Cannabis und dessen Wirkungen
- Methoden der Gesprächsführung und Beratung
- Rechtliche Updates im Bereich Cannabis und Suchtprävention
- Erfahrungsaustausch mit Präventionsbeauftragten anderer Anbauvereinigungen
- Regelmäßige Literaturrecherche und Studium aktueller Fachliteratur
- Die Fortbildungsaktivitäten werden dokumentiert
- Das erworbene Wissen wird bei Aufklärungsveranstaltungen an die Mitglieder und Mitarbeiter der Anbauvereinigung weitergegeben.
6.2 Kooperation mit Suchtberatungsstellen (§ 23 Abs. 5 KCanG)
Unsere Anbauvereinigung pflegt eine enge Kooperation mit der lokalen Suchtberatungsstelle Rose12 Oldenburg.
Diese Kooperation umfasst:
- Regelmäßige Austauschtreffen zwischen unseren Präventionsbeauftragten und den Fachkräften der Suchtberatungsstelle.
- Gemeinsame Planung und Durchführung von Präventionsveranstaltungen für unsere Mitglieder.
- Etablierung eines direkten Überweisungssystems für Mitglieder mit riskantem Konsumverhalten oder Abhängigkeitssymptomen.
- Fachliche Beratung unserer Präventionsbeauftragten durch die Suchtberatungsstelle zu aktuellen Entwicklungen in der Suchtprävention.
- Gemeinsame Evaluation der Wirksamkeit unserer Präventionsmaßnahmen.
6.3 Maßnahmen bei problematischem Cannabiskonsum (§ 23 Abs. 4 und 5 KCanG)
Bei Hinweisen auf einen problematischen Cannabiskonsum eines Mitglieds ergreift unsere Anbauvereinigung folgende Maßnahmen:
- Vertrauliches Gespräch: Der Präventionsbeauftragte führt ein vertrauliches Gespräch mit dem betroffenen Mitglied, um die Situation zu erörtern und Unterstützungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
- Risikobewertung: Gemeinsam mit dem Mitglied wird eine Einschätzung desKonsumverhaltens und der damit verbundenen Risiken vorgenommen.
- Individuelle Beratung: Dem Mitglied werden Informationen zu risikoarmem Konsum und Möglichkeiten der Konsumreduktion angeboten.
- Vermittlung professioneller Hilfe: Bei Bedarf erfolgt eine Vermittlung an die kooperierende Suchtberatungsstelle oder andere geeignete Hilfsangebote.
- Temporäre Abgabebeschränkung: In Absprache mit dem Mitglied kann eine vorübergehende Reduzierung der Abgabemenge vereinbart werden.
- Nachsorge und Folgetreffen: Es werden Folgetreffen vereinbart, um den Fortschritt zu beobachten und weitere Unterstützung anzubieten.
- Dokumentation: Alle Maßnahmen werden unter Beachtung des Datenschutzes dokumentiert, um eine angemessene Nachverfolgung zu gewährleisten.
- Die Anbauvereinigung wahrt dabei stets die Würde und Autonomie des Mitglieds und handelt im Sinne der Unterstützung, nicht der Sanktionierung.
7. Qualitätssicherung und Risikoprävention
7.1 Regelmäßige Stichproben (§ 18 Abs. 2 KCanG)
- Wir führen regelmäßige Stichproben unseres Cannabis durch, um die Qualität und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.
- Lagerung des Cannabis in einem speziell dafür vorgesehenen, separaten Raum
- Lagerung des Cannabis in einem speziell dafür vorgesehenen Aufbewahrungsbehältnissen
- Klimatisierung und Feuchtigkeitskontrolle für die optimale Aufbewahrung
7.2 Sofortige Vernichtung (§ 18 Abs. 3 KCanG)
Nicht weitergabefähiges Cannabis wird unverzüglich vernichtet.
7.3 Vernichtung nicht weitergabefähiger Produkte (§ 18 Abs. 3 KCanG)
Nicht weitergabefähiges Cannabis, Samen oder Stecklinge werden wie folgt vernichtet:
- Identifikation: Regelmäßige Qualitätskontrollen identifizieren nicht weitergabefähige Produkte (z.B. bei Schimmelbefall, Pestizidrückständen, Überschreitung von Grenzwerten).
- Isolierung: Betroffene Produkte werden umgehend isoliert und gekennzeichnet, um eine versehentliche Weitergabe zu verhindern.
- Dokumentation: Vor der Vernichtung werden Art, Menge und Grund der Nichtverwendbarkeit dokumentiert.
Vernichtungsmethode:
- Cannabis und Pflanzenteile: Zerkleinerung und Kompostierung in einem gesicherten, nicht öffentlich zugänglichen Bereich.
- Samen und Stecklinge: Hitzebehandlung zur Keimunfähigkeit und anschließende Kompostierung.
- Bei Kontamination mit Schadstoffen: Fachgerechte Entsorgung als Sondermüll gemäß den geltenden Umweltvorschriften.
7.4 Meldepflicht bei Gesundheitsrisiken (§ 26 Abs. 4 KCanG)
Bei Verdacht auf Gesundheitsrisiken informieren wir unverzüglich die zuständige Behörde und ergreifen notwendige Maßnahmen.
7.5 Digitale Mengenkontrolle (§ 19 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 KCanG)
Zur präzisen Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabemengen setzt unsere Anbauvereinigung eine spezialisierte Software ein.
Diese Software überwacht und dokumentiert:
- Die monatlichen Abgabemengen an jedes einzelne Mitglied, um die Höchstgrenze von 50 Gramm pro Monat.
- Die Tagesabgabemenge von maximal 25 Gramm pro Mitglied.
- Die jährliche Gesamtabgabemenge der Anbauvereinigung, um die in der Erlaubnis festgelegte Höchstmenge einzuhalten.
- Sonstige Dokumentations- und Mitteilungspflichten zu Anbau-, Transport- und Bestandsmengen
- Das System warnt automatisch bei drohender Überschreitung der Limits und verhindert unzulässige Abgaben.
- Regelmäßige Auswertungen der Daten ermöglichen eine kontinuierliche Optimierung unserer Anbau- und Abgabepraxis.
8. Qualitätsstandards im Anbau
8.1 Gute fachliche Praxis (§ 17 Abs. 3 KCanG)
Unsere Anbauvereinigung orientiert sich an den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis und strebt deren bestmögliche Umsetzung an. – Regelmäßige Schulungen für alle am Anbau beteiligten Mitglieder stellen die Umsetzung dieser Grundsätze sicher.
8.2 Risikominimierung (§ 17 Abs. 3 KCanG)
Wir treffen umfassende Vorkehrungen, um potenzielle Gesundheitsrisiken durch den Einsatz von Stoffen, Materialien oder Gegenständen im Anbauprozess zu minimieren.
Dies beinhaltet strikte Kontrollen und Dokumentation aller eingesetzten Mittel sowie regelmäßige Risikoanalysen.
8.3 Einhaltung von Höchstgehalten (§ 17 Abs. 4 KCanG)
Wir beachten die gesetzlich festgelegten Höchstgehalte für Pflanzenschutz- und Düngemittel, Biozide, Schwermetalle, Mikroorganismen und andere relevante Substanzen im Anbau.
Regelmäßige Laboranalysen unserer Produkte stellen die Einhaltung dieser Grenzwerte sicher.
8.4 Kontinuierliche Qualitätsüberwachung (§ 18 Abs. 1 und 2 KCanG)
Wir führen ein umfassendes Qualitätsmanagementsystem, das alle Aspekte des Anbaus, der Ernte und der Lagerung umfasst.
9. Schulung und Weiterbildung
9.1 Regelmäßige Schulungen (§23 Abs. 4 KCanG)
Alle Mitglieder des Vorstands und Mitarbeiter werden regelmäßig zu Themen des Gesundheits- und Jugendschutzes geschult.
9.2 Aufklärungsveranstaltungen für Mitglieder (§ 23 Abs. 4 KCanG)
Wir führen jährlich mindestens zwei Aufklärungsveranstaltungen für unsere Mitglieder durch, um über die unter Punkt 5.1 und 5.2 genannten Risiken und Wirkungen, von Cannabis aufzuklären.
9.3 Verpflichtende Kenntnisnahme des Jugendschutzkonzepts (§ 23 Abs. 4 KCanG)
Allen Beschäftigten und Dritten, die für die Anbauvereinigung tätig sind, wird das Jugendschutzkonzept ausgehändigt. Die Kenntnisnahme und das Verständnis des Konzepts werden durch eine schriftliche Bestätigung und Unterschrift dokumentiert.
9.4 Gesundheits- und Jugendschutz für indirekt Beteiligte (§ 23 Abs. 4 und § 17 Abs. 1 KCanG)
Für Beschäftigte und Dritte, die eine verbundene Tätigkeiten für unsere Anbauvereinigung wahrnehmen, gelten folgende Maßnahmen:
- Verpflichtende Einweisung: Alle indirekt Beteiligten erhalten eine umfassende Einweisungin die gesetzlichen Vorgaben und vereinsinternen Richtlinien zum Gesundheits- und Jugendschutz.
- Schriftliche Verpflichtungserklärung: Jede Person unterzeichnet eine Erklärung zur Einhaltung der Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes und Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG).
- Regelmäßige Schulungen: Mindestens jährliche Auffrischungsschulungen zu aktuellen Gesundheits- und Jugendschutzthemen.
- Implementierung eines Buddy-Systems, bei dem erfahrene Mitarbeiter neue Kollegen einarbeiten und beaufsichtigen
- Regelmäßige unangekündigte Kontrollen durch den Präventionsbeauftragten und den Vorstand
- Einrichtung eines anonymen Meldesystems für Verstöße oder Verdachtsfälle
- Bei Verstößen gegen die Bestimmungen oder bei Nichteinhaltung der festgelegten Regelungen werden die in Punkt 10 dieses Konzepts aufgeführten Maßnahmen und Konsequenzen angewendet.
10. Maßnahmen bei Verstößen
10.1 Relevante Verstöße durch Mitglieder, Beschäftige oder Dritte
- Unerlaubter Konsum in öffentlich zugänglichen Bereichen innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung und in dessen Sichtweite. (§ 5 Abs. 2 KCanG)
- Unerlaubte Weitergabe von Cannabis an andere Mitglieder oder an Nichtmitglieder, insbesondere an Minderjährige. (§ 19 Abs. 4 KCanG)
- Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen gleichzeitig (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG) – Verstoß gegen das Verbot des Konsums in Gegenwart von Minderjährigen (§ 5 Abs. 1 KCanG) – Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls.
- Verstoß gegen dieses Gesundheits- und Jugendschutzkonzept oder andere Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG)
10.2 Meldung und Konsequenzen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 KCanG)
Der Vorstand meldet schwerwiegende Verstöße den zuständigen Behörden.
Die Mitgliedschaft oder die Beschäftigung wird vom Vorstand einer kritischen Neubewertung unterzogen.
Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann ein Ausschluss aus der Anbauvereinigung oder die Beendigung der Zusammenarbeit erfolgen.
11. Überprüfung und Anpassung
Dieses Konzept wird stetig überprüft und bei Bedarf angepasst.
Änderungen werden der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt.